Im Amtsblatt für den Landkreis Celle Nr. 03/2012 vom 16.01.2012 wurde die 1. Änderung des Bebauungsplanes Baven Nr. 8 „Kernort Baven“ gem. § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) mit folgendem Wortlaut bekannt gemacht:
1. Änderung des Bebauungsplanes Baven Nr. 8 „Kernort Baven“
Der Rat der Gemeinde Hermannsburg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 15.12.2011 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Baven Nr. 8 „Kernort Baven“ als Satzung gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Hiermit wird die 1. Änderung des Bebauungsplanes Baven Nr. 8 „Kernort Baven“ gem. § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Baven Nr. 8 „Kernort Baven“ liegt im Norden Bavens östlich der zentralen Müdener Straße und wird wie auf der Karte im Maßstab 1:5.000 begrenzt dargestellt.
Hier bitte Karte „Bebauungsplan Baven Nr. 8 „Kernort Baven“ einfügen.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Baven Nr. 8 „Kernort Baven“ kann im Bauamt der Gemeinde Hermannsburg, Am Markt 3, 29320 Hermannsburg während der Sprechzeiten
Montag – Freitag 8.30 – 12.30 Uhr
Dienstag 14.00 – 16.00 Uhr
Donnerstag 14.00 – 18.00 Uhr
und nach Vereinbarung
von jedermann eingesehen werden.
Jedermann kann über den Inhalt der 1. Änderung des Bebauungsplanes Baven Nr. 8 mit Begründung auch Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Baven Nr. 8 in Kraft.
Weiterhin wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt geltenden Fassung auf die nachfolgenden Rechtsfolgen hingewiesen:
Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2a Nr. 1 – 4 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Anwendbarkeit des § 13a BauGB und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Baven Nr. 8 schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt geltenden Fassung über die Entschädigung von durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes Baven Nr. 8 eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Hermannsburg, 12.01.2012
AZ: III/622-22/124
Der Bürgermeister
gez. Flader L.S.
(Axel Flader)
Damit ist die 1. Änderung des Bebauungsplanes Baven Nr. 8 „Kernort Baven“ der Gemeinde Hermannsburg seit dem 16.01.2012 in Kraft und somit rechtsverbindlich.
Gemeinde Hermannsburg
Der Bürgermeister

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