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Bundestagswahl: Ein Stimmzettel, zwei Stimmen

Extern
Ein Bauarbeiter hält einen Ziegelstein mit Kreuz
Symbolbild: WIX

CELLE/HANNOVER. Wenige Tage vor der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 erläutert Landeswahlleiter Markus Steinmetz die Gestaltung der Stimmzettel und gibt Hinweise zur Stimmabgabe.


Der Stimmzettel sieht aus wie immer

Der Stimmzettel sieht trotz der vom Bundestag beschlossenen Änderungen des Wahlrechts so aus wie immer. Für die Wählerinnen und Wähler ändert sich bei der Stimmabgabe also nichts. Auch am 23. Februar 2025 können sie zwei Stimmen vergeben:


• In der linken, schwarzen Spalte kann mit der Erststimme eine Wahlkreisabgeordnete oder ein Wahlkreisabgeordneter gewählt werden. In dieser Spalte sind die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge enthalten sowie Angaben zum Beruf oder Stand und des Wohnortes, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien außerdem die Namen der Parteien und deren Kurzbezeichnung und gegebenenfalls deren Zusatzbezeichnung, sofern sie eine solche verwenden, bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort.


• Auf der rechten, blau gedruckten Hälfte des Stimmzettels kann mit der Zweitstimme eine der 16 zugelassenen Landesliste der Parteien gewählt werden. In dieser Spalte sind die Namen der Parteien angegeben und deren Kurzbezeichnung sowie die Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Landeslisten.


Trotz ihres Namens ist die Zweitstimme eindeutig die wichtigere der beiden Stimmen.“, erläutert der Niedersächsische Landeswahlleiter. „Denn allein das Verhältnis der Zweitstimmen entscheidet am Ende über die Sitzverteilung im Bundestag. Durch die Wahlrechtsreform hat die Zweitstimme sogar noch an Bedeutung gewonnen.“


Reihenfolge der Parteien richtet sich nach der Bundestagswahl 2021

Oben auf dem Stimmzettel steht die Partei, deren Landesliste bei der letzten Bundestagswahl im Land die meisten Zweitstimmen erhalten hat, danach folgen die übrigen Parteien in der Reihenfolge der damaligen Ergebnisse. Für die im Bundestag vertretenen Parteien ergibt sich daher auf den Stimmzetteln in Niedersachsen folgende Reihenfolge: SPD, CDU, GRÜNE, FDP, AfD, Die Linke. Danach folgen acht weitere Parteien, die ebenfalls bereits bei der Bundestagswahl 2021 angetreten waren. Neue Parteien schließen sich in alphabetischer Reihenfolge an. Die Reihenfolge der Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber in der linken Spalte entspricht der Reihenfolge ihrer Parteien, solche ohne Parteibindung folgen in alphabetischer Reihenfolge.


Ankreuzen ist die gängige Markierung

Die übliche Form der Kennzeichnung sei das Ankreuzen des aufgedruckten Kreises, wie Steinmetz erläutert. „Entscheidend ist aber immer, dass der Wille der Wählerin oder des Wählers eindeutig zu erkennen ist.“, stellt er klar. „Daher ist es letztlich egal, ob auf dem Stimmzettel Kreuze, Punkte, Haken oder sonstige neutrale Markierungen verwendet werden, solange für den Wahlvorstand klar nachvollziehbar ist, für welchen Wahlvorschlag die Stimme gelten soll.“ Um Missverständnisse zu vermeiden, fügt der Landeswahlleiter noch hinzu: „Wer das Feld mit dem Kreis mit einem Kreuz markiert, ist eigentlich immer auf der sicheren Seite.“


Nur ein Kreuz pro Spalte

Landeswahlleiter Markus Steinmetz weist darauf hin, dass auf jeder Hälfte des Stimmzettels nur ein Wahlvorschlag gekennzeichnet werden darf. Werden auf der linken Seite des Stimmzettels mehrere Wahlkreisvorschläge markiert, führt dies zur Ungültigkeit der Erststimme. Mehrere Markierungen auf der rechten Seite des Stimmzettels haben die Ungültigkeit der Zweitstimme zur Folge. „Es kann also durchaus sein, dass der Stimmzettel in Teilen gültig ist: Die Spalte, in der mehr als eine Markierung gesetzt wurde, zählt zwar nicht. Aber die andere mit nur einem Kreuz schon.“, erläutert der Landeswahlleiter. Gleichzeitig betont er: „Wer möchte, dass Erst- und Zweitstimme zählen, beschränkt sich auf je ein Kreuz für jede Hälfte des Stimmzettels.“ Ungültig ist ein Stimmzettel, wenn Zusätze, Bemerkungen oder Vorbehalte angebracht werden. Wer seinen Stimmzettel komplett leer lässt, hat ebenfalls ungültig gewählt.


Stimmensplitting ist zulässig

Erst- und Zweitstimme müssen nicht derselben Partei gegeben werden. Deshalb ist „Stimmensplitting“ möglich, indem die Erststimme für eine Wahlkreisbewerberin oder einen Wahlkreisbewerber einer bestimmten Partei vergeben wird und die Zweitstimme für die Landesliste einer anderen Partei. Wählerinnen und Wähler können sich auch darauf beschränken, nur eine Stimme, also nur die Erst- oder nur die Zweitstimme, abzugeben. „Es reicht, ein Kreuz bei einer Partei zu machen oder eines bei einem Direktkandidaten, also eine der beiden Spalten freizulassen.“, erläutert der Landeswahlleiter. In diesem Fall zählt die jeweils nicht abgegebene Stimme als ungültig.


30 verschiedene Stimmzettel in Niedersachsen

Weil jeder Stimmzettel die Wahlvorschläge des jeweiligen Wahlkreises und des jeweiligen Landes abbildet, haben Stimmzettel keinen bundesweit identischen Inhalt, sondern unterscheiden sich von Land zu Land und von Wahlkreis zu Wahlkreis. Da Niedersachsen in 30 Bundestagswahlkreise aufgeteilt ist (von bundesweit 299), wird landesweit auf 30 verschiedenen Stimmzetteln gewählt. Identisch ist jeweils nur die rechte, blau gedruckten Hälfte der Stimmzettel, auf der die niedersächsischen Landeslisten der Parteien aufgeführt sind. Zur ersten Orientierung ist ein Muster des Stimmzettels am Zugang zum Wahlraum ausgehängt.


Abgeschnittenen rechte obere Ecke macht den Stimmzettel nicht ungültig!

Damit sehbehinderte und blinde Wahlberechtigte ihre Stimme mit Hilfe einer speziellen Stimmzettelschablone abgeben können und ohne fremde Hilfe die Vorderseite des Stimmzettels erkennen und ihn richtig in die Schablone einlegen können, ist bei allen Stimmzetteln die rechte obere Ecke abgeschnitten oder gelocht. „Wenn jemand behauptet, die abgeschnittene oder gelochte Ecke führe zur Ungültigkeit des Stimmzettels, ist das blanker Unsinn.“, so Landeswahlleiter Markus Steinmetz. „Es handelt sich um eine bloße Tasthilfe.“



Text: Ministeriums für Inneres und Sport

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