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Audrey-Lynn Struck

Schutz- und Überwachungszonen für Geflügelpest


Foto: pureshot / stock.adobe.com

CELLE. Der Verdacht auf Geflügelpest im Landkreis Celle hat sich bestätigt. In einer Geflügel-Kleinsthaltung im Landkreis Celle (Gemeinde Wietze) wurde am 12. Dezember die sogenannte Geflügelpest amtlich festgestellt (CELLEHEUTE berichtete).


Um die Ausbreitung der Tierseuche zu verhindern, hat der Landkreis nun auch eine Schutzzone sowie eine Überwachungszone eingerichtet. In diesen gelten für Geflügelhaltungen und -transporte strenge Auflagen, unter anderem unterliegen die Betriebe der amtlichen Beobachtung, Geflügeltransporte in diesem Bereich sind verboten beziehungsweise genehmigungspflichtig, teilt die Verwaltung mit. Die Schutzzone ist mit einem Radius von mindestens drei Kilometern festgelegt. Das Gebiet umfasst die gesamten Gemarkungen Wietze, Wieckenberg, Jeversen, Bannetze und Hornbostel in den amtlichen Gemarkungsgrenzen.


Außerdem wird um den Seuchenbestand eine Überwachungszone (ehemals als „Beobachtungsgebiet" bezeichnet) mit einem Radius von mindestens zehn Kilometer festgelegt. Das Gebiet umfasst die gesamten Gemarkungen Wietze, Wieckenberg, Jeversen, Bannetze, Thören, Meißendorf, Lohheide, Walle, Winsen (Aller), Wolthausen, Stedden, Hornbostel, Südwinsen und Hambühren in den amtlichen Gemarkungsgrenzen. Beide Karten sind in der Allgemeinverfügung von heute (14.12.2021) enthalten, die hier dargestellt sind:





Weiterhin gilt für den gesamten Landkreis Celle ab dem 14. Dezember eine Aufstallungs- und Abschirmungspflicht des gehaltenen Geflügels, um jeglichen Kontakt zu Wildvögeln zu unterbinden (die Allgemeinverfügung dazu kann man lesen unter https://www.landkreis-celle.de/uploads/tx_sbdownloader/Amtsblatt_152-2021_12_13.pdf. "Sämtliches gehaltenes Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasanen, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) ist dann ausschließlich in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenabgrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), zu halten", so der Landkreis.

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