LÜNEBURG/CELLE. Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg hat mit Urteil vom 6.7.2022 die Klage einer Frau gegen den Landkreis Celle auf Schmerzensgeld abgewiesen.
Die Klägerin war im August 2021 mit einer wenige Tage später positiv auf Corona getesteten Person im Auto unterwegs gewesen. Das über den positiven PCR Test unterrichtete Gesundheitsamt des Landkreises Celle ordnete eine 9-tägige Absonderung der Klägerin als Kontaktperson an. Von der Klägerin selbst durchgeführte Schnelltests sowie ein PCR Test blieben negativ.
Das Gesundheitsamt hob die Anordnung trotzdem nicht auf. Die Klägerin sah hierin die Verletzung von Amtspflichten. Mit ihrer vor dem Landgericht Lüneburg erhobenen Klage forderte sie ein Schmerzensgeld von mindestens 2.500 €. Sie trug u.a. vor, keine sozialen Kontakt gehabt zu haben und ihre Arbeit habe nachholen müssen. Das Landgericht hielt die Klage für unbegründet und führte aus, die Absonderungsanordnung sei aufgrund einer gültigen Ermächtigungsgrundlage rechtmäßig ergangen.
Dabei schloss sich die Kammer den Ausführungen des Landgerichts Hamburg in einer Entscheidung vom 13. April 2022 (336 O 143/21) an, das in einem ähnlichen Fall vergleichbar entschieden hatte. Außerdem habe die Klägerin versäumt, sich unmittelbar gegen die Absonderungsverfügung mit Rechtsmitteln zu wenden. Die Klägerin hat nunmehr die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Berufung gegen das Urteil einzulegen.