BERLIN. "Ungeimpfte Mitarbeiter in Pflegeeinrichtungen und in medizinischen Berufen dürfen vorerst weiterbeschäftigt werden dürften – bis das Gesundheitsamt ein Tätigkeitsverbot ausspreche." Diese vermeintliche Neuigkeit meldet heute "Business Insider", mehrere Medien zitieren, u.a. auch die Tagesschau. Doch "der heute veröffentlichte Bericht entbehrt jeglicher Grundlage und ist grobfalsch", sagt auf Nachfrage von CELLEHEUTE das Bundesministerium für Gesundheit "Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat auf Anfrage von Business Insider erklärt, dass ungeimpfte Mitarbeiter in Pflegeeinrichtungen und in medizinischen Berufen vorerst weiterbeschäftigt werden dürften – bis das Gesundheitsamt ein Tätigkeitsverbot ausspreche", heißt es in dem Bericht. Das allein ist jedoch nicht neu und längst beschlossen, steht so auch im "Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Weiter heißt es im Artikel: "Ab dem 16. März gilt eigentlich eine Impfpflicht in diesen Berufen. Allerdings hatte es bereits zuvor Zweifel an der Umsetzbarkeit des Gesetzes gegeben. Insbesondere die Gesundheitsämter klagen, dass sie der Aufgabe weder personell noch fachlich gewachsen seien. Auf der Gesundheitsministerkonferenz am 31. Januar hat der Bund stattdessen den Ländern einen Plan vorgeschlagen, mit dem die Impfquote in diesen Berufen ermittelt werden und niedrigschwellige Impfangebote ausgebaut werden sollen." Auf Nachfrage von CELLEHEUTE erklärte das Gesundheitsministerium, unzensiert und unkommentiert:
Der heute veröffentlichte Bericht im "Business Insider" entbehrt jeglicher Grundlage und ist grobfalsch. Zutreffend ist, dass Bundestag und Bundesrat das Gesetz zur Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht beschlossen haben. Dieses gilt und muss bis Mitte März umgesetzt werden. Der Bundesgesundheitsminister stimmt mit den Bundesländern überein, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht nur der erste Schritt zur Einführung einer allgemeinen Impfpflicht ist. Der Start der einrichtungsbezogenen Impfpflicht darf sich aber nicht verzögern. In der Omikronwelle zählt jeder Tag, um vulnerable Gruppen zu schützen. Umgesetzt wird die Impfpflicht von den Ländern. Kontrolliert und entschieden wird im Einzelfall. Dabei spielt natürlich auch der Aspekt eine Rolle, ob in einer Übergangszeit Personalengpässe in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Arztpraxen vermieden werden können.
Die Länder haben im Rahmen der Gesundheitsministerkonferenz die Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterstützt (GMK-Beschluss vom 22.1.2022). Wir gehen daher davon aus, dass die praktische Umsetzung der Vorschriften auf Landesebene gesichert ist. Darüber hinaus steht das BMG im ständigen Austausch mit den Ländern und unterstützt die einheitliche Umsetzung u.a. mit Auslegungshinweisen.
Zur weiteren Einordnung:
Wenn bis zum Ablauf des 15. März 2022 der Einrichtungs- oder Unternehmensleitung kein Nachweis vorgelegt wurde, wird dies an das Gesundheitsamt gemeldet. Das Gesundheitsamt prüft den Fall und entscheidet über das weitere Vorgehen, je nach Lage des konkreten Falles. Außer dem Erlass eines Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbotes kann das Gesundheitsamt z.B auch ein Bußgeldverfahren gegen die betroffene Person einleiten. Bis das Gesundheitsamt ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot ausgesprochen hat, ist eine Weiterbeschäftigung der betroffenen Person grundsätzlich möglich.
Die Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen liegt gem. § 20a Abs. 5 S. 3 IfSG im Ermessen des Gesundheitsamtes. Das Gesundheitsamt wird die betroffene Person zunächst erneut auffordern, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Sollte dies erfolglos sein, wird das Gesundheitsamt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls im Rahmen seines Ermessens über ein Tätigkeits- bzw. Betretungsverbot entscheiden. Bei der Entscheidung sind im Rahmen der Ermessensausübung alle relevanten Umstände zugrunde zu legen, z.B. die Art der ausgeübten Tätigkeit und die damit einhergehenden Infektionsgefahren oder ggf. auch die personelle Situation in der Einrichtung und eventuell drohende Versorgungsengpässe. Die Landesregierungen können ermessensleitende Verwaltungsvorschriften erlassen.
Bis das Gesundheitsamt ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot ausgesprochen hat, ist eine Weiterbeschäftigung der betroffenen Person grundsätzlich möglich. Nachdem ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde, dürfte im Ergebnis für betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Vergütungsanspruch in der Regel entfallen.
Umfangreiche und detaillierte Informationen dazu finden Sie auch unter: https://www.zusammengegencorona.de/impfen/gesundheits-und-pflegeberufe-impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht
Allerdings, warum das Bundesministerium davon ausgeht, "dass die praktische Umsetzung der Vorschriften auf Landesebene gesichert ist", erklärt es nicht. Es gibt nach CELLEHEUTE-Informationen keine einheitliche Regelung, wie die Impfpflicht umgesetzt werden soll, wer dieser nicht nachkomme. Außer die Höhe eines Bußgeldes bis zu 2.500 Euro ist derzeit nichts beschlossen.