Foto: Porta
HANNOVER. Die neue Küche ist endlich da, doch mangelfrei ist sie nicht. Der Händler sorgt anfangs noch für Ersatz, als aber die Reinigung deutliche Quellschäden hervorruft, verweigert er die Nachbesserung. Wie schwer es sein kann, das Gewährleistungsrecht geltend zu machen, müssen die Betroffenen im Fall des Monats der Verbraucherzentrale Niedersachsen feststellen.
Was ist passiert?
Rund 5.100 Euro hat die neue Einbauküche bei porta Möbel gekostet. Da innerhalb der ersten sechs Monate einige Mängel auftreten, müssen die Kunden mehrfach reklamieren. Darauf reagiert der Händler noch: Angestellte prüfen die Mängel vor Ort und bessern nach. Als aber sämtliche Fronten bei der Reinigung mit einem vom Hersteller empfohlenen Reinigungsmittel aufquellen, stellt sich porta quer: Solche Schäden seien vom Gewährleistungsrecht ausgeschlossen. Die Betroffenen kommen allein nicht weiter und wenden sich an die Verbraucherzentrale in Aurich.
Rechtliche Einordnung und Ergebnis der Beratung „Im Gewährleistungsrecht ist klar geregelt, dass Händler zwei Jahre ab Übergabe der Ware erscheinende Mängel reparieren oder Ersatz liefern müssen – je nach Wahl der Kundin oder des Kunden“, erklärt Mareke Eilers, Beraterin der Verbraucherzentrale Niedersachsen in Aurich. Darunter fallen auch Mängel wie Quellschäden. „Leider erleben wir jedoch häufig, dass Anbieter ihre Gewährleistungspflichten missachten“, sagt die Beraterin. Selbst Fotos, die die Mängel eindeutig belegen, bewirkten in dem vorliegenden Fall nichts. „Erst als wir den Anbieter aufgefordert haben, seine Rechtsauffassung zu erklären und Abhilfe zu leisten, hat sich das Unternehmen bewegt.“ Das Möbelhaus ist bereit, die Küchenfronten gegen ein anderes Design auszutauschen, was einem Arbeits- und Materialwert von etwa 2.000 Euro entspricht. Allerdings beruft sich porta weiterhin darauf, dass Quellschäden von Gewährleistungsrechten ausgeschlossen sind. Die Ausbesserung erfolge daher ‚aus Kulanz‘.
Tipps der Verbraucherzentrale „Ein solches Angebot klingt erst mal gut – hat aber einen entscheidenden Haken“, erklärt Eilers. Da der Anbieter den Mangel nicht anerkennt, gilt die Reparatur auch nicht als Nacherfüllung im Sinne der Gewährleistung. Die Folge: „Treten später erneut Mängel auf oder ist die Reparatur fehlerhaft, sind Betroffene tatsächlich auf die Kulanz des Anbieters angewiesen“, so die Beraterin. Bei ungenügender Nacherfüllung hingegen stehen Kundinnen und Kunden laut Gewährleistungsrecht weitere Ansprüche zu. Sie können den Kaufpreis mindern oder sogar vom Vertrag zurücktreten. Um diese Möglichkeit nicht zu verlieren, sollten Verbraucherinnen und Verbraucher auf ihr Gewährleistungsrecht bestehen und ‚Kulanz-Regelungen‘ nicht unüberlegt akzeptieren.